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AGG - Beschwerdestelle
Innerhalb dieses Bereiches kann eine Beschwerde erfolgen, wenn Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegeben sind. 


Eine Benachteiligung kann zum einen unmittelbar erfolgen, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsmerkmals (z. B. wegen ihrer ethnischen Herkunft oder des Geschlechts) eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. So kann beispielweise eine Benachteiligung vorliegen, wenn in einem Unternehmen Frauen nicht befördert werden.
Daneben kann eine Benachteiligung auch mittelbar durch scheinbar neutrale Regelungen erfolgen, die sich aber diskriminierend auswirken. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn in einem Unternehmen Teilzeitkräfte nicht befördert werden, die Gruppe der in Teilzeit Beschäftigten aber fast ausschließlich aus Frauen besteht.
Unter den Begriff der Benachteiligung fallen zudem auch (sexuelle) Belästigungen. Eine Belästigung liegt vor, wenn ein Verhalten, das im Zusammenhang zu einem Diskriminierungsmerkmal steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Eine sexuelle Belästigung liegt bei sexualisierten Verhaltensweisen vor, die eine Verletzung der betroffenen Person in ihrem Persönlichkeitsrechts bezwecken oder bewirken. In Betracht kommen verbale, non-verbale und physische Belästigungen. Beispiele sind etwa sexuelle Anspielungen, Hinterherpfeifen oder unangemessene körperliche Berührungen.
Auch Mobbing kann zu einer Belästigung im Sinne des AGG werden, wenn ein Bezug zu einem Diskriminierungsmerkmal gegeben ist.

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