Verwaltung dhpg
Anmeldung für Ansprechpartner →
← Zurück zur Startseite
Bitte wählen Sie Ihr Anliegen aus
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung →
Professional Services entsprechend der diesbezüglichen Vorgaben unter Berücksichtigung Berufsrecht und für den jeweiligen Berufsstand geltender Berufsstandards →
Wirtschaftsprüfung:
Die dhpg nutzt das Hinweisgebersystem auch, um ihrem Qualitätssicherungssystem für Abschlussprüfungen nach § 316 HGB hinsichtlich Regelungen zu einem diesbezüglichen Hinweisgebersystem zu entsprechen, da hierüber insbesondere auch anonym Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten oder etwaige strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis (§ 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO) gemeldet werden können. Entsprechende Meldungen können in diesem Bereich erfolgen.
Steuerberatung / Rechtsberatung / Insolvenzverwaltung:
Zudem können hier Meldungen hinsichtlich anderer berufsrechtlicher Verstöße bzw. Verstöße gegen Berufsstandards erfolgen.
Umweltschutz →
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit →
Datenschutz und Informationssicherheit →
Sonstige in Art. 2 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/1937 genannte Bereiche und Verstöße (etwa aus dem Wettbewerbsrecht) →
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937&from=EN
Straftaten (z.B. Korruption, Untreue oder Betrug). →
AGG - Beschwerdestelle →
Innerhalb dieses Bereiches kann eine Beschwerde erfolgen, wenn Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegeben sind.
Eine Benachteiligung kann zum einen unmittelbar erfolgen, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsmerkmals (z. B. wegen ihrer ethnischen Herkunft oder des Geschlechts) eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. So kann beispielweise eine Benachteiligung vorliegen, wenn in einem Unternehmen Frauen nicht befördert werden.
Daneben kann eine Benachteiligung auch mittelbar durch scheinbar neutrale Regelungen erfolgen, die sich aber diskriminierend auswirken. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn in einem Unternehmen Teilzeitkräfte nicht befördert werden, die Gruppe der in Teilzeit Beschäftigten aber fast ausschließlich aus Frauen besteht.
Unter den Begriff der Benachteiligung fallen zudem auch (sexuelle) Belästigungen. Eine Belästigung liegt vor, wenn ein Verhalten, das im Zusammenhang zu einem Diskriminierungsmerkmal steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Eine sexuelle Belästigung liegt bei sexualisierten Verhaltensweisen vor, die eine Verletzung der betroffenen Person in ihrem Persönlichkeitsrechts bezwecken oder bewirken. In Betracht kommen verbale, non-verbale und physische Belästigungen. Beispiele sind etwa sexuelle Anspielungen, Hinterherpfeifen oder unangemessene körperliche Berührungen.
Auch Mobbing kann zu einer Belästigung im Sinne des AGG werden, wenn ein Bezug zu einem Diskriminierungsmerkmal gegeben ist.
LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) →
Hier können
Verstöße gegen das LkSG
gemeldet werden, z.B.
- Menschenrechtsverletzungen/-risiken
(Kinderarbeit; Zwangsarbeit und Sklaverei; Missachtung des Arbeitsschutzes und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren; Missachtung der Vereinigungsfreiheit; Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen; Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis; Vorenthaltung eines angemessenen Lohns; Zerstörung natürlicher Ressourcen, rechtswidrige Verletzung von Landrechten; Beauftragung oder Einsatz privater oder öffentlicher Streitkräfte, die zu Beeinträchtigungen durch mangelnde Kontrolle/Aufsicht führen können; pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen, die unmittelbar geeignet sind, eine geschützte Rechtsposition - d. h. andere Menschenrechte - zu beeinträchtigen d. h. andere Menschenrechte - in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigen können und deren Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller maßgeblichen Umstände offensichtlich ist; sonstige Menschenrechtsverletzungen nach dem LkSG)
- Umweltverletzungen/-risiken
(Verstoß gegen ein Verbot aus dem Minamata-Übereinkommen, das darauf abzielt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, die durch menschliche Tätigkeiten verursacht werden, zu schützen; Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und/oder Verwendung von Stoffen, die unter das Stockholmer Übereinkommen fallen (POPs), sowie gegen den nicht umweltverträglichen Umgang mit POP-haltigen Abfällen; Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens: sonstiger Umweltverstoß nach LkSG)